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Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich des Monats September 2013


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Wohnungsleerstand

2.

Keine Mängelansprüche aus Werkvertrag bei Schwarzarbeit

3.

Wann droht Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Unfall?

4.

Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermächtnis und Versorgungsrente

5.

Kausalität ist auch bei unseriösen Kapitalmarktinformationen notwendig

6.

Bewertung von Gesellschafterforderungen bei der Erbschaftsteuer

7.

Zur Beurkundung der Anfechtung eines Erbvertrages

8.

FA kann bei Nichteinhaltung selbstgesetzter Frist gegen § 242 verstoßen

9.

Wann ist die Erhebung von Nachzahlungszinsen unbillig?

10.

Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung der Elster-Einkommensteuererklärung

11.

Trotz Obsiegens im Musterprozess: Rechtsbehelf im Parallelstreit muss eingelegt werden

12.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

13.

Steuerermäßigung bei Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

14.

Nur quotale Privilegien bei Quotennießbrauch



1. Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Wohnungsleerstand

Kernaussage
Ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie kann – auch nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung – dazu führen, dass die vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.

Sachverhalt
Der Kläger erwarb 1997 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung eine Stadtvilla. Zuvor war der Kläger nach Erbgang Miteigentümer der 1928 erbauten Villa gewesen. Von 1949 bis 1992 war die Villa vermietet; seitdem steht sie leer. Bislang gelang es nicht, das Gebäude mit einer Wohnfläche von 156 qm zu vermieten. Die Stadtvilla bedarf einer grundlegenden Sanierung, die unter Berücksichtigung des hohen Leerstands und der zu erwartenden Mieteinnahmen als unwirtschaftlich einzustufen ist. Dem vom Kläger im Streitjahr 2010 geltend gemachten Werbungskostenüberschuss in Höhe von 2.925 EUR versagte das Finanzamt die Anerkennung. Hiergegen klagte der Kläger vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

Entscheidung
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) teilte die Ansicht des Finanzamts. Zu Recht habe die Finanzverwaltung den Werbungskostenüberschuss nicht berücksichtigt. Es mangelte an der Einkünfteerzielungsabsicht. Aufwendungen sind für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, auch für die Zeit des Leerstands abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat. Unbeschadet davon kann ein besonders lang andauernder Leerstand dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommenen Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt. Hiervon ist aber nur dann im Einzelfall auszugehen, wenn absehbar ist, dass das maßgebliche Objekt wegen fehlender oder nur unwirtschaftlich herbeizuführender Marktgängigkeit oder aufgrund anderweitiger struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht vermietbar ist. Dies war hier der Fall, da die Villa seit fast 20 Jahren leer stand, grundsanierungsbedürftig ist und die Hälfte des zur Vermietung angebotenen Wohnraums in der Stadt unvermietet ist.

Konsequenz
Das Urteil liegt auf einer Linie mit den vorangegangenen Entscheidungen zum Wohnungsleerstand. Wenn einem Vermieter über einen längeren Zeitraum die Vermietung nicht gelingt, muss er seine Vermietungsbemühungen nachweisbar intensivieren. Hier sprach jedoch das Scheitern der Vermietung seit fast 20 Jahren für sich.

2. Keine Mängelansprüche aus Werkvertrag bei Schwarzarbeit

Kernaussage
Illegaler, aber beliebter Trick, vor allem bei Hausbesitzern: Eine so genannte "Ohne-Rechnung-Abrede", um Steuern zu sparen – also Schwarzarbeit der beauftragten Handwerker. Werden die Arbeiten jedoch mangelhaft ausgeführt, bleibt der Auftraggeber auf dem Schaden sitzen. Bei Schwarzarbeit ist der Vertrag nämlich wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen nichtig – und ohne Vertrag gibt es keine Gewährleistung! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Sachverhalt
Auf Bitte der Klägerin hatte der Beklagte eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Hierbei war ein Werklohn von 1.800 EUR vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, u. a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 EUR verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Der BGH schloss sich dem Urteil an.

Entscheidung
Der BGH hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1.8.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig sei. Die korrespondiere Vorschrift des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus dem Umsatzsteuergesetz verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer. Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.

Konsequenz
Es bleibt dabei: Schwarzarbeit ist illegal. Mit dem neuen Urteil hat der BGH darüber hinaus jetzt noch jeglichen Mängelrechten eines Auftraggebers eine Absage erteilt, der Unternehmer in Schwarzarbeit beschäftigt.

3. Wann droht Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Unfall?

Kernfrage
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfällt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz dann, wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung selber schuldhaft herbeigeführt hat. Dabei stellt sich die Frage, wie dieser (Eigen)Verschuldensmaßstab des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu verstehen ist. Hierüber hatte das Landesarbeitsgericht Köln zu befinden.

Sachverhalt
Der Kläger war, nachdem er auf nassem Boden in einem Restaurant ausgerutscht war, vier Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Der beklagte Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Er begründete dies damit, dass der Arbeitnehmer den Unfall selber herbeigeführt habe, weil er rutschiges Schuhwerk getragen habe, obwohl er in den Tagen vor dem Unfall durch mehrere Mitarbeiter und Vorgesetzte darauf hingewiesen worden sei, anderes Schuhwerk zu tragen. Der Kläger wandte dagegen ein, er habe am Unfalltag das richtige Schuhwerk getragen; allerdings sei nicht ausreichend auf den nassen Boden hingewiesen worden.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Unabhängig davon, ob der Kläger das richtige Schuhwerk am Unfalltag getragen habe, könne selbst das falsche Schuhwerk nicht dazu führen, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch wegfalle. Denn der Verschuldensmaßstab, den das Entgeltfortzahlungsgesetz hierfür verlange, gehe deutlich über den Grad der einfachen Fahrlässigkeit des Zivilrechts hinaus. Im Ergebnis hätte der Kläger völlig leichtsinnig handeln müssen.

Konsequenz
Der Verschuldensmaßstab des Entgeltfortzahlungsgesetzes orientiert sich nicht an dem des Zivilrechts. Für einen Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruches muss der Arbeitnehmer in einem besonders groben Grad fahrlässig gehandelt haben.

4. Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermächtnis und Versorgungsrente

Kernfrage
Kommt es im Erbgang zum Erwerb von Betriebsvermögen, werden dafür, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensprivilegien gewährt. Muss der Erwerber zusätzlich Verbindlichkeiten übernehmen, die im Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen stehen, werden diese Verbindlichkeiten nicht als voll abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten behandelt. Sie werden statt dessen nur anteilig im Verhältnis des nach Anwendung der Betriebsvermögensprivilegien anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der Privilegien mindernd berücksichtigt. Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu befinden, wann ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Sachverhalt
Die Klägerin erhielt als Vermächtnis von ihrem Vater Anteile an einer GmbH und einer Kommanditgesellschaft (KG). Gleichzeitig musste sie im Wege eines Untervermächtnisses eine lebenslange Versorgungsrente an ihre Mutter zahlen. Das Finanzamt gewährte Betriebsvermögensprivilegien, zog aber nur den Kapitalwert der Versorgungsrente anteilig ab. Die Klägerin beantragte den vollen Abzug der Versorgungsrente, unterlag aber vor dem Finanzgericht.

Entscheidung
Die anteilige Kürzung der Versorgungsrente ist aufgrund ihres wirtschaftliche Zusammenhang mit dem begünstigten Betriebsvermögen zutreffend erfolgt. Die Klägerin habe das begünstigte Vermögen nicht erwerben können, ohne verpflichtet gewesen zu sein, eine Versorgungsrente zu zahlen. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang sei entgegen anderslautender Literaturstimmen auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei dem Untervermächtnis dem Grunde nach um eine private Schuld der Erwerberin handele. Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass die Versorgungsrente als Verbindlichkeit (bei der Klägerin) und Erwerb (bei der Mutter) mit einem unterschiedlichen Wert zum Ansatz komme. Für die Mutter stelle das Untervermächtnis einen eigenständig erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb dar.

Konsequenz
Auf ersten Blick scheint die Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb des Betriebsvermögens und Verpflichtung zur Versorgungsrente zutreffend; allerdings lässt das Urteil die Frage der unterschiedlichen Wertansätze ein und derselben erbrechtlichen Regelungen beim Erwerber und Rentenberechtigten offen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ist rechtshängig.

5. Kausalität ist auch bei unseriösen Kapitalmarktinformationen notwendig

Kernaussage
Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht verzichtet werden.

Sachverhalt
Die Beklagte, eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, verkaufte ab dem Jahr 1990 an Teile der türkisch-stämmigen Bevölkerung Firmenanteile, wobei sie weitgehend von Mund-zu-Mund Propaganda damit warb, dass es sich um eine mit islamischen Glaubensgrundsätzen konforme Alternative zu herkömmlichen, verzinslichen Geldanlagen handle. Zudem sollten die Anleger die Teilhaberschaft jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen können; die Anteile würden dann zurückgenommen und der Anlegerbetrag würde zurückgezahlt. Diese Information enthielt auch einen Geschäftsbericht aus dem Jahr 1994. Bis zum Jahr 2001 wurden die Anteilskäufe auf Verlangen der Teilhaber von der Beklagten rückabgewickelt. Danach stellte die Beklagte die Zahlung von Ausschüttungen und die Rückzahlung angelegter Gelder ein. Im Jahr 2007 wurde Insolvenz angemeldet. Die Klägerin erwarb im Jahr 2000 Anteilsscheine an der Beklagten. Sie sieht sich getäuscht. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht gab ihr statt. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte schließlich die Auffassung des Landgerichts.

Entscheidung
Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Organe der Beklagten von vornherein in dem Bewusstsein einer möglichen Anlegerschädigung systematisch Gelder einsammeln wollten. Insbesondere muss bei einer unternehmerischen Beteiligung mit Verlusten bis zum Totalverlust des Kapitals gerechnet werden. Im Rahmen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kann zudem auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Insofern ist das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend. Eine "generelle" Kausalität einer falschen Werbeaussage erscheint unter Schutznormaspekten unvertretbar, denn im Sinne einer "Dauerkausalität" würde sie auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile kenntnisunabhängig zugutekommen. Eine dadurch bewirkte Ausdehnung der Haftung ist im Hinblick auf den schwer wiegenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung rechtlich unvertretbar.

Konsequenz
Werden Chancen falsch dargestellt, Risiken verschwiegen oder unternehmerischen Verflechtungen verschleiert, können Anleger in die Irre geführt werden. Diese Irreführung muss allerdings Einfluss auf die Anlageentscheidung haben.

6. Bewertung von Gesellschafterforderungen bei der Erbschaftsteuer 

Kernfrage
Das alte Bewertungsrecht (bis 31.12.2008) für die Erbschaftsteuer sah vor, dass Betriebsvermögen mit den Steuerbilanzwerten bewertet wurden. Mit anderen Worten, die Bewertungsansätze der Steuerbilanz wurden für Zwecke der Erbschaftsteuer maßgeblich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob dieser Grundsatz, insbesondere im Fall der Uneinbringlichkeit einer Forderung durchbrochen werden kann.

Sachverhalt
Der Erblasser hinterließ im Nachlass eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft. Gegen diese Kommanditgesellschaft hatte der Erblasser, z. B. aus Pachtverträgen, schuldrechtliche Forderung. Diese wurden auf einem Verrechnungskonto gebucht und in einer Sonderbilanz des Erblassers bei der Kommanditgesellschaft geführt. Kurz nach dem Tode des Erblassers wurde das Insolvenzverfahren über die Kommanditgesellschaft eröffnet und nach einiger Zeit mangels Masse abgelehnt. Im Rahmen der Erbschaftsteuer wurden die Forderungen des Erblassers gegen die Kommanditgesellschaft mit ihrem Steuerbilanzwert, also dem Nennwert, bewertet und der Erbschaftsteuer unterworfen. Hiergegen wandte sich der Erbe und machte geltend, die Forderungen seien tatsächlich wertlos gewesen.

Entscheidung
Der BFH hielt an den Steuerbilanzwerten fest. Insbesondere bei Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft gelten für deren Bewertung die ertragsteuerlichen Grundsätze. In der Mitunternehmerschaft bedeute dies aber, dass Forderungen des Gesellschafters in der Gesamt(hands)bilanz wie Eigenkapital auszuweisen seien. Selbst wenn sich die Forderung als wertlos erweise, folge aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung während des Bestehens der Gesellschaft nicht in Frage komme. Entsprechend sei die Forderung mit dem Nennwert als Betriebsvermögen zu bewerten.

Konsequenz
Nach der Entscheidung kann im alten Erbschaftsteuerrecht nicht von den Steuerbilanzwerten abgewichen werden. Allerdings betrifft die Entscheidung lediglich altes Erbschaftsteuerrecht.

7. Zur Beurkundung der Anfechtung eines Erbvertrages

Kernfrage
Erbverträge als "stärkste" Form der letztwilligen Verfügung sind unter engen Grenzen anfechtbar. Der häufigste Fall ist das Hinzutreten eines neuen Pflichtteilsberechtigten; z. B. im Falle der Wiederverheiratung. Will sich der Erblasser durch Anfechtung von einem früheren Erbvertrag lösen, muss die Anfechtung notariell beurkundet werden. Sie muss außerdem dem Nachlassgericht gegenüber bekannt gegeben werden. Regelmäßig erfolgt dies durch den beurkundenden Notar. Der Bundgerichtshof hatte nunmehr darüber zu befinden, ob auch die Aufforderung an den Notar, die Anfechtung des Erbvertrages gegenüber dem Nachlassgericht bekannt zu machen, notariell beurkundet werden muss.

Sachverhalt
Der Erblasser hatte in einem frühen Erbvertrag letztwillige Verfügungen getroffen. Nach dem Tode seiner ersten Frau heiratete er erneut und errichtete ein privatschriftliches Testament, mit dem er seine zweite Frau zur Alleinerbin einsetzte. Daneben erklärte er in notarieller Beurkundung die Anfechtung des Erbvertrages. Teil der Anfechtung war, dass der Notar auf gesonderte schriftliche Weisung das Nachlassgericht von der Anfechtung unterrichten sollte. Diese Weisung erteilte der Erblasser im Anschluss mit einfachem Schreiben. Nach dem Tode des Erblassers stritten die im Erbvertrag eingesetzten Erben mit der zweiten Ehefrau darum, ob die Anfechtung des Erbvertrages wirksame gewesen sei, weil die Aufforderung zur Unterrichtung des Nachlassgerichts nicht notariell beurkundet worden sei.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah für ein so weites Verständnis der notariellen Beurkundungspflicht keinen Grund. Ausschließlich die Anfechtung des Erbvertrages als solche bedarf der notariellen Beurkundung. Dass die Anfechtung als weitere Voraussetzung auch gegenüber dem Nachlassgericht bekannt gegeben werden müsse, führe nicht dazu, dass sich das Kriterium der Beurkundungspflicht erweitere.

Konsequenz
Die Entscheidung wird so zu verstehen sein, dass sich das Erfordernis der notariellen Beurkundung tatsächlich alleine auf die eigentliche Anfechtung des Erbvertrages beschränkt. Sonstige Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit der Anfechtung stehen, werden privatschriftlich abgegeben werden können.

8. FA kann bei Nichteinhaltung selbstgesetzter Frist gegen § 242 verstoßen

Kernaussage
Im Einspruchsverfahren darf der angefochtene Bescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn auf die Möglichkeit einer Verböserung unter Angabe von Gründen hingewiesen wurde und dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Diese Anhörungspflicht bringt es mit sich, dass die Verböserung durch Einspruchsrücknahme durch den Steuerpflichtigen vermieden werden kann. Dadurch kann eine materiell unrichtige Entscheidung bestandskräftig werden. Setzt das Finanzamt hierzu eine Frist, ist es an diese gebunden. Eine vorfristige Entscheidung zur Verböserung kann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

Sachverhalt
Das beklagte Finanzamt setzte gegen den Kläger Aussetzungszinsen in Höhe von 168 EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Das Finanzamt setzte eine Frist zur Einspruchsbegründung bis zum 15.4.2009 und teilt im Übrigen mit, dass die Zinsen verbösend auf 1.181 EUR festzusetzen seien. Es wurde angeregt, den Einspruch zurückzunehmen. Der Kläger begründete den Einspruch am 26.3.2009 mit einem Satz und verlangte eine Erläuterung der Ermittlung der Aussetzungszinsen. Eine Rücknahme erfolgt nicht. Das Finanzamt wies daraufhin am 30.3.2009 den Einspruch zurück und setzte die Zinsen wie angekündigt hoch. Der Kläger nahm am 15.4.2009 seinen eigentlichen Einspruch zurück und verlangte die Aufhebung der Verböserung. Das Finanzamt lehnte ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde zunächst abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab aber schließlich dem Kläger Recht.

Entscheidung
Das Finanzamt hat gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, indem es nicht die schutzwürdigen Belange des Klägers berücksichtigt hat, sondern sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzte. Sofern nicht aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen eindeutig zu erkennen ist, dass er von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch machen werde oder bereits abschließend Gebrauch gemacht habe, darf die gesetzte Frist ausgeschöpft werden. Der Steuerpflichtige darf sich darauf verlassen, dass das Finanzamt bis zum Ablauf der Frist keine weiteren Schritte unternimmt.

Konsequenz
Mit der vorliegenden Entscheidung kann der Steuerpflichtige sicher sein, dass das Finanzamt nicht vorzeitig die angedrohte Verböserung durchführt. Wird eine Verböserung angedroht, ist sorgfältig zu überlegen, ob der Einspruch zurückgenommen wird.

9. Wann ist die Erhebung von Nachzahlungszinsen unbillig?

Kernaussage
Die Erhebung von Nachzahlungszinsen ist nicht unbillig, obwohl die Nachzahlungszinsen nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden können. Denn der Gesetzgeber hat bewusst die systemwidrige Abzugsmöglichkeit von Nachzahlungszinsen abgeschafft.

Sachverhalt
Der klagende Rechtsanwalt erzielte Einkünfte als Insolvenzverwalter. Das Finanzamt beurteilte nach einer Außenprüfung die entsprechenden Einkünfte der Jahre 1998 bis 2002 als gewerbliche Einkünfte. Es erließ für die Streitjahre Gewerbesteuermessbescheide und gewährte bei der Einkommensteuer die Tarifermäßigung nach dem damaligen § 32c EStG. Auf die Klage des Rechtsanwalts wurden die Gewerbesteuermessbescheide aufgehoben und auch die Tarifermäßigung wurde zurückgenommen. Dies führte zu Einkommensteuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen. Darauf beantragte der Rechtsanwalt, die Zinsen aus Billigkeitsgründen zu erlassen, was abgelehnt wurde.

Entscheidung
Auch das Finanzgericht lehnte die Klage auf den Zinserlass ab. Zu den Nachzahlungszinsen kam es aufgrund einer Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Beurteilung der Einkünfte eines Insolvenzverwalters. Die Einkünfte des klagenden Insolvenzverwalters waren demnach nicht mehr als gewerbliche, sondern als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu beurteilen. In der Folge musste der Liquiditätsvorteil des Rechtsanwalts für die zeitweise ungerechtfertigte Gewährung der Tarifermäßigung ausgeglichen werden. Dies geschieht typisiert mit 6 % per anno und wirkt für und gegen den Steuerpflichtigen. Die Nichtabziehbarkeit dieser Nachzahlungszinsen ist nicht unbillig, da der Gesetzgeber durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 bewusst den systemwidrigen steuermindernden Abzug der Nachzahlungszinsen abgeschafft hat.

Konsequenz
Vorliegend konnte der Rechtsanwalt keine Unbilligkeit aufzeigen, weshalb auch keine Billigkeitsmaßnahme in Frage kam. Im Übrigen gilt verallgemeinernd, dass der Abschaffung einer systemwidrigen Steuerabzugsmöglichkeit nicht mit einer Billigkeitsmaßnahme entgegengewirkt werden darf.

10. Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung der Elster-Einkommensteuererklärung

Kernaussage
Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine komprimierte Elster-Einkommensteuererklärung zur Überprüfung aushändigt, ohne zuvor den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und seinem Mandanten damit die Möglichkeit nimmt, die darin enthaltenden Angaben zu überprüfen.

Sachverhalt
Der Kläger lebte mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt, so dass ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG) in Höhe von 1.308 EUR nicht zustand. Die Lebensgefährtin zog aus der Wohnung aus, so dass der Kläger im Jahr 2007 allein mit seiner Tochter wohnte. Der Steuerberater des Klägers fertigte wie in den Vorjahren die Steuererklärung und gab mangels Kenntnis von dem Auszug keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende an. Er legte dem Kläger eine mit dem Elster-Programm erstellte komprimierte Steuererklärung zur Prüfung und Unterzeichnung vor. Diese enthielt keine Rubrik "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende". Nachdem der Steuerberater von der Trennung Kenntnis erlangt hatte, stellte er für den Kläger einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, das Finanzgericht gab dem Kläger Recht.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied schließlich, dass dem Kläger der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr 2007 nicht gewährt wird. Denn den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine komprimierte Elster-Steuererklärung zur Überprüfung aushändigt, ohne zuvor den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Dadurch nimmt der Steuerberater seinem Mandanten die Möglichkeit, die in der Steuererklärung enthaltenden Angaben zu überprüfen. Dieses Verschulden des Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Bei einer Verneinung des groben Verschuldens würde der vertretene Steuerpflichtige gegenüber dem nicht vertretenen bessergestellt.

Konsequenz
Durch eine unglückliche Aufgabenteilung zwischen Steuerpflichtigem und Steuerberater waren hier beide teilweise unwissend. Den Steuerberater traf jedoch ein grobes Verschulden, da er sicherstellen muss, dass der Steuerpflichtige zumindest die Möglichkeit hat, die Steuererklärung zu überprüfen. Offen gelassen wurde vom BFH, ob ein grobes Verschulden des Steuerberaters stets anzunehmen ist, wenn dieser den Sachverhalt – ohne entsprechende Anhaltspunkte – nicht vollständig ermittelt.

11. Trotz Obsiegens im Musterprozess: Rechtsbehelf im Parallelstreit muss eingelegt werden

Kernaussage
Der Kläger begehrt die Erstattung von Zoll für eine Einfuhr, ohne dass für diese Einfuhr ausdrücklich ein Rechtsbehelf eingelegt oder innerhalb der 3-jährigen Antragsfrist ein Erstattungsantrag gestellt war. Das Obsiegen in einem Musterverfahren ersetzt diese Rechtshandlungen nicht.

Sachverhalt
Die Schuldnerin, für die der Kläger wegen Insolvenz das jetzige Klageverfahren aufnahm, führte mit zahlreichen Einfuhren MP3-Player ein und ließ sie bei Zollstellen des Beklagten in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Sie erreichte in einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) für die von ihr eingeführten MP3-Player eine Eingruppierung in die Kombinierte Nomenklatur, die zu einem erheblich niedrigeren Zollsatz führte. Zuvor hatte der Beklagte für eine andere Lieferung vom 25.7.2007 Zoll nach dem erhöhten Zollsatz erhoben. Die Schuldnerin hat den festgesetzten Zoll in Höhe von rd. 21.000 EUR entrichtet. Nach dem gewonnenen Rechtsstreit beantragte die Schuldnerin ausdrücklich erstmals am 28.12.2010 die Erstattung des überhöhten Zolls, was der Beklagte ablehnte. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung
Die Schuldnerin hat gegen die Abgabenanmeldung keinen Rechtsbehelf eingelegt, der als Erstattungsantrag gewertet werden könnte. Vielmehr hätte sie Einspruch einlegen müssen, was unterblieb. Auch fehlte es an einem ausdrücklich gestellten Erstattungsantrag, der aufgrund Ablaufs der 3-jährigen Antragsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine Fristverlängerung wegen unvorhersehbaren Ereignissen oder höherer Gewalt, die eine fristgerechte Antragsstellung hinderten, schied ebenso aus. Schließlich ist auch eine Hemmung der Antragsfrist durch die Führung eines Parallelrechtsstreits nicht vorgesehen. Auch das Obsiegen in dem Musterverfahren ersetzt nicht die Rechtsbehelfseinlegung in dem vorliegenden Verfahren. Das EU-Recht erhält für die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Zölle eine abschließende Regelung.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Rechtsbehelfe stets fristgerecht mit dem Hinweis auf das Musterverfahren einzulegen sind. Der Steuerpflichtige muss aktiv tätig werden.

12. Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Kernaussage
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen erfolgt häufig erst nach Jahren die Überprüfung der Überschuss- und Gewinnerzielungsabsicht. Insbesondere bei Fremdfinanzierung und Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen ist die steuerliche Verlustnutzung sodann Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Wird die Ferienwohnung nicht ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet, sondern teilweise auch selbstgenutzt, ist zur Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht eine Prognose unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu erstellen. Der Vorbehalt der Selbstnutzung ist auch dann schädlich, wenn keine tatsächliche Selbstnutzung vorliegt.

Sachverhalt
Der Kläger hat im Jahr 1999 ein unbebautes Grundstück erworben, auf dem er ein Ferienhaus errichten ließ. Zugleich schloss er mit einer GmbH einen Gästevermittlungsvertrag ab, dessen vorformulierte Vertragsbestimmungen eine Nutzung durch den Kläger außerhalb der Saison für eine maximale Zeit von jährlich 4 Wochen vorsah. Obwohl der Vertrag eine "hotelmäßige" Vermietung des Ferienhauses vorsah, wurde dieses ab April 2000 regelmäßig über Zeiträume von ein bis zwei Wochen vermietet. Die Auslastung lag in den Jahren 2000 bis 2010 zwischen 115 und 184 Vermietungstagen pro Jahr. Das beklagte Finanzamt erkannte ab dem Jahr 2004 die erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das stattgebende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Entscheidung
Das Finanzgericht hat zu Unrecht eine Überschussprognose für entbehrlich gehalten. Vorliegend handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen die Einkünfteerzielungsabsicht unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu prognostizieren. Diese Prognose ist bei Vorbehalt der Selbstnutzung stets zu treffen, unabhängig davon, ob von der Selbstnutzung tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Unerheblich ist auch, ob die Selbstnutzung einzelvertraglich vereinbart wurde oder sich aus einem vorformulierten Mustervertrag ergibt. Das Finanzgericht wird daher eine Totalüberschussprognose durchzuführen haben.

Konsequenz
Das vorliegende Urteil verdeutlicht, dass die Selbstnutzung einer vermieteten Ferienwohnung zur Vermeidung steuerlicher Nachteile auf jeden Fall vertraglich ausgeschlossen sein sollte. Nur dann kann die steuerliche Verlustnutzung gewährleistet sein.

13. Steuerermäßigung bei Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Kernproblem
Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird mit einer Steuerermäßigung auf die Einkommensteuer von bis zu 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten, höchstens aber 1.200 EUR begünstigt. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Was alles zum Haushalt gehört, ist oft streitbefangen.

Sachverhalt
Für eine Dichtigkeitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses mittels einer Kamera wurde der Abzug der Personalkosten als steuerermäßigende Handwerkerleistung begehrt. Aus Sicht des Steuerpflichtigen zählen dazu auch Kontrollmaßnahmen zur Erhaltung der Immobilie, unabhängig davon, ob es sich um Arbeiten im oder am Haus handelt.

Entscheidung
Die Finanzrichter erkennen die Personalaufwendungen als steuerermäßigende Handwerkerleistungen an. Die Kamerauntersuchung wurde zum Zwecke des Dichtheitsnachweises angeordnet. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpflichtung steht, die Abwasserleitung instand zu halten.

Konsequenz
Das Urteil ist aus Sicht der Steuerpflichtigen zu begrüßen. Diese sollten vergleichbare Aufwendungen in ihren Steuererklärungen entsprechend ansetzen. Das letzte Wort wird aber wiederum der Bundesfinanzhof (BFH) haben.

14. Nur quotale Privilegien bei Quotennießbrauch

Kernfrage
Wollen Unternehmer zwar die Unternehmensanteile bereits an die Nachfolger übergeben, aber die Erträge aus dem Unternehmen für den eigenen Unterhalt behalten und sich Mitspracherechte sichern, kommt es oft zur Anteilsübertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt. Ziel soll es dabei aber sein, dass die Betriebsvermögensprivilegien des Erbschaftssteuerrechts genutzt werden können. Die Rechtsprechung hat hierzu den Grundsatz entwickelt, dass diese Privilegien nur dann gewährt werden, wenn der Erwerber echter steuerlicher (Mit)Unternehmer wird und der übertragene Anteil diese Stellung gewährt. Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, ob die Betriebsvermögensprivilegien auch – und in welchem Umfang – gewährt werden, wenn der Schenker sich nur einen anteiligen Nießbrauch vorbehält.

Sachverhalt
Ein Vater hatte seinem Kind einen Kommanditanteil übertragen, sich aber an rd. 90 % dieses Anteils den Nießbrauch vorbehalten; Erträge und Stimmrecht dieser 90 % blieben beim Vater. Das Finanzamt wollte die Betriebsvermögensprivilegien nur für den unbelasteten 10 %igen Anteil gewähren. Gegen diese Entscheidung wurde Klage erhoben, die aber zuletzt durch den BFH (gegen die erstinstanzliche Entscheidung) abgewiesen wurde.

Entscheidung
Dem Grunde nach gegen den zivilrechtlichen Grundsatz, dass ein Kommanditanteil nicht teilbar ist, gewährte das Gericht die Betriebsvermögensprivilegien nur für den unbelasteten Anteil des übertragenen Kommanditanteils. Dies deshalb, weil alleine der unbelastete Anteil dem Erwerber die erforderliche steuerliche (Mit)Unternehmerstellung eröffne. Der nießbrauchsbelastete Anteil gewähre diese Rechte gerade nicht. Zum Schutze der Zielsetzung der Betriebsvermögensprivilegien sei es gerechtfertigt, für erbschaftsteuerliche Zwecke den Grundsatz der Unteilbarkeit des Kommanditanteils zu durchbrechen.

Konsequenz
Nach der Entscheidung wird beim so genannten Quotennießbrauch nur der unbelastete Anteil der übertragenen Beteiligung erbschaftsteuerlich privilegiert. Zwar basiert die Entscheidung auf alter Rechtslage (vor dem 1.1.2009), die Grundsätze gelten aber auch für das Erbschaftsteuerrecht. Allerdings kann der Nießbrauch nach neuem Recht außerhalb der Betriebsvermögensprivilegien (wenigstens) wertmindernd berücksichtigt werden.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de